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Kappung der Mehrarbeitsstunden

Liebe Kolleg*innen,

da es im Unternehmen zu Unstimmigkeiten in Bezug auf Kappung der Mehrarbeitsstunden zum 31.12.2023 kam, möchten wir an dieser Stelle nochmals darauf eingehen.

In den Betriebsvereinbarungen (BV 10) für die entsprechenden Einrichtungsteile wird auf die Kappung der Mehrarbeitsstunden zum Jahresende hingewiesen. Dies trat für das Jahr 2021 erstmalig in Kraft, wurde aus innerbetrieblichen Gründen für das Jahr 2022 ausgesetzt.

Aus Arbeitgebersicht ist die Übernahme von Urlaubstagen sowie Mehrarbeitsstunden in das neue Kalenderjahr eine sehr teure Angelegenheit. Deshalb in der BV 10 der Hinweis zum Abbau.

Dieses ist aus unterschiedlichen einrichtungsbezogenen Gründen oftmals nicht möglich, deshalb haben wir euch im Newsletter 11/2023 vom 29.11.2023 über die Antragstellung informiert, bzw. daran erinnern wollen.

Jeder Mitarbeiter ist in seinem Handeln für sich selbst verantwortlich, wobei auch die Fürsorgepflicht durch Einrichtungsleitungen bzw. Bereichsleitungen nicht vergessen werden darf.

Um auch Aussagen, die in einzelnen Einrichtungsteilen getätigt wurden, entgegenzuwirken, möchten wir darauf hinweisen, dass der Betriebsrat nicht für die Kappung verantwortlich ist.

Selbstverständlich werden wir am Ende des Jahres im Newsletter wieder auf die Antragstellung hinweisen.